Allgemeine Geschäftsbedingungen der TCS Computer GmbH


1. Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2.
Umfang und Lieferpflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An sämtlichen von uns vor oder nach Vertragsabschluß zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugängig gemacht werden. Sämtliche derartigen Zeichnungen und  Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.

3.
Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Wiesloch. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für das Porto und Verpackung nicht mit ein.
3.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller.
3.3 Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers abgeschlossen.
3.4 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns, sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die Kosten der Aufstellung berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.

4.
Zahlung
4.1 Zahlungen haben zu den auf der Vorderseite genannten Bedingungen zu erfolgen.
4.2 Bei Überschreiten von Zahlungsfristen, also ab 31. Tag nach Rechnungsdatum, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe der uns entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten.
4.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
4.4 Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Erzeugnisse unbeschadet weitere Schadensansprüche zu verlangen.
4.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.

5.
Lieferung
5.1 Für die Einhaltung von uns angegebener Versand- und Lieferdaten oder Lieferfristen haften wir nur, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5.2 An verbindliche Versand- oder Lieferdaten oder Lieferfristen sind wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden oder zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigung etc. zu den vereinbarten Zeitpunkten vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.
5.3 Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen.

6.
Abnahme
Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet.

7.
Höhere Gewalt
Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignisse von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind u.a. Krieg, innere Unruhe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse die vereinbarte Menge entsprechend später zu liefern oder in bezug auf die noch nicht gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis „Höhere Gewalt“ länger als 8 Wochen, dann ist auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag  zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert sind.

8.
Gefahrübertragung
Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen z.B. Transportmittel berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

9.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren uns ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Ein etwaiger Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen, und der Besteller überträgt schon jetzt seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe sicherheitshalber auf uns; der Besteller hat uns auf  Verlangen die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über diese Forderung. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede Vollstreckungsmaßnahme in uns zustehende Rechte hat uns der Besteller unverzüglich zu melden. Interventionskosten hat der Besteller zu tragen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen gegen den Besteller insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

10.
Gewährleistung
10.1 Wir geben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Gewährleistungen ab. Weitergehende Zusicherungen werden nicht gegeben.
10.2 Wir garantieren die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse  von mechanischem Defekten und Fehlern in der Aufführung. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Teile, sowie Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, Benutzung bzw. Bedienung oder von uns nicht ausdrücklich autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.
Für gelieferte Erzeugnisse, die wir von dritter Seite bezogen haben, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
10.3 Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir gemäß Absatz 2 die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung und Schadensersatz ausgeschlossen.
10.4 Wir können die Annahme zurückgelieferter Erzeugnisse verweigern, wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet sind und uns Gelegenheit gegeben wurde, den geltendgemachten Mangel oder Schaden zu überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl entweder bei uns oder im Unternehmen des Bestellers. Sämtliche anderen Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung wie Transportversicherung und Verpackungskosten, gehen zu lasten des Bestellers. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Falls wir einen uns ordnungsgemäß mitgeteilten Mangel nicht durch Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist beheben, kann uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten.
10.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des umseitig angegebenen Zeitraumes ab Versand bzw. der umseitig angegebenen Betriebsstundendauer, je nach dem welcher Endpunkt eher eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, die Betriebsstundendauer nachzuweisen. Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren drei Monate nach Versand oder Einbau.
10.6Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz  mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sowie von Aus- und Einbaukosten sind ausgeschlossen. Wir haften nicht  für Erfüllungs- oder Verrichtungshilfen.

11
Patente
11.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozeß zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzung übernehmen wir nicht.
11.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

12 Schlußbestimmungen
12.1 Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.
12.2 Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.4 Erfüllungsort ist Wiesloch. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Heidelberg, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.