Allgemeine Geschäftsbedingungen der TCS Computer GmbH
1.
Vertrag
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich
ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftrag oder Abnahme
vom Besteller anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen
unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Umfang und Lieferpflicht
2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und
Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An sämtlichen von uns vor
oder nach Vertragsabschluß zur Verfügung gestellten Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung zugängig gemacht werden. Sämtliche
derartigen Zeichnungen und Unterlagen sind, wenn der Vertrag nicht
zustande kommt oder wieder aufgelöst wird, unaufgefordert und
unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab Wiesloch. Die Preise für Geräte
schließen die Kosten für das Porto und Verpackung nicht mit ein.
3.2 Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, die
nach Beginn der Lieferung anfallen, trägt der Besteller.
3.3 Transportversicherungen werden auf Wunsch zu Lasten des Empfängers
abgeschlossen.
3.4 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch uns, sowie die
Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Bestellers. Die
Kosten der Aufstellung berechnen wir gemäß unserer Service-Preisliste.
4. Zahlung
4.1 Zahlungen haben zu den auf der Vorderseite genannten Bedingungen zu
erfolgen.
4.2 Bei Überschreiten von Zahlungsfristen, also ab 31. Tag nach
Rechnungsdatum, sind wir ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe der uns
entstandenen Bankzinsen zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere
Lieferungen zurückzuhalten.
4.3 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann
nur zahlungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.
4.4 Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach
Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer
Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen
zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die
Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits
gelieferter Erzeugnisse unbeschadet weitere Schadensansprüche zu
verlangen.
4.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung
mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen, es
sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt
oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt.
5. Lieferung
5.1 Für die Einhaltung von uns angegebener Versand- und Lieferdaten oder
Lieferfristen haften wir nur, wenn diese ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
5.2 An verbindliche Versand- oder Lieferdaten oder Lieferfristen sind wir
nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden oder zu
beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigung etc. zu den
vereinbarten Zeitpunkten vorlegt, die für die Aufstellung erforderlichen
Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält.
5.3 Ist ein verbindliches Versand- oder Lieferdatum oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, so kann der Besteller schriftlich
eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf
vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges
oder Nichtlieferung sind ausgeschlossen.
6. Abnahme
Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme aller Lieferungen und
Teillieferungen verpflichtet. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.
Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und
Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet.
7. Höhere Gewalt
Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug,
soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignisse von höherer Gewalt beruht.
Ereignisse höherer Gewalt sind u.a. Krieg, innere Unruhe,
Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik,
Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt.
Ereignisse dieser Art befreien uns für die Dauer der Störungen und deren
Auswirkungen von der Lieferpflicht und berechtigen uns, nach unserer Wahl
nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse die vereinbarte Menge
entsprechend später zu liefern oder in bezug auf die noch nicht
gelieferte Menge vom Vertrag zurückzutreten. Dauert das Ereignis „Höhere
Gewalt“ länger als 8 Wochen, dann ist auch der Besteller berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, soweit die Erzeugnisse noch nicht geliefert
sind.
8. Gefahrübertragung
Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über.
Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse
vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Sondervereinbarungen z.B.
Transportmittel berühren nicht den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller
ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit
kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren uns ausreichend zu
versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der
Erzeugnisse im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, nicht aber zur
Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt
für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Ein etwaiger
Weiterverkauf der Erzeugnisse hat unter Eigentumsvorbehalt bis zur
Zahlung durch den Letztabnehmer zu erfolgen, und der Besteller überträgt
schon jetzt seinen Kaufpreisanspruch in voller Höhe sicherheitshalber auf
uns; der Besteller hat uns auf Verlangen die Abtretung schriftlich zu
bestätigen. Der Besteller ist zur Einziehung der auf uns übergegangenen
Forderungen ermächtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen über diese
Forderung. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Jede
Vollstreckungsmaßnahme in uns zustehende Rechte hat uns der Besteller
unverzüglich zu melden. Interventionskosten hat der Besteller zu tragen.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Forderungen gegen
den Besteller insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
10. Gewährleistung
10.1 Wir geben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Gewährleistungen
ab. Weitergehende Zusicherungen werden nicht gegeben.
10.2 Wir garantieren die Freiheit der gelieferten Erzeugnisse von
mechanischem Defekten und Fehlern in der Aufführung. Wir garantieren
ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, falls diese von
uns vorgenommen wird. Ausgenommen von jeder Garantie sind Teile, sowie
Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation,
Benutzung bzw. Bedienung oder von uns nicht ausdrücklich autorisierte
Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Änderungen zurückgehen.
Für gelieferte Erzeugnisse, die wir von dritter Seite bezogen haben,
beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den
Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
10.3 Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs Defekte oder Fehler aufweisen, für die wir gemäß Absatz 2
die Garantie übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich
nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel
unverzüglich nach Ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt hat; darüber
hinaus sind Gewährleistungsansprüche, insbesondere Wandlung, Minderung
und Schadensersatz ausgeschlossen.
10.4 Wir können die Annahme zurückgelieferter Erzeugnisse verweigern,
wenn wir nicht vom Grund der Rücksendung unterrichtet sind und uns
Gelegenheit gegeben wurde, den geltendgemachten Mangel oder Schaden zu
überprüfen. Die Beseitigung anerkannter Mängel erfolgt unentgeltlich nach
unserer Wahl entweder bei uns oder im Unternehmen des Bestellers.
Sämtliche anderen Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung wie
Transportversicherung und Verpackungskosten, gehen zu lasten des
Bestellers. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Falls wir einen uns
ordnungsgemäß mitgeteilten Mangel nicht durch Instandsetzung,
Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist beheben,
kann uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen
und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten.
10.5 Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf des
umseitig angegebenen Zeitraumes ab Versand bzw. der umseitig angegebenen
Betriebsstundendauer, je nach dem welcher Endpunkt eher eintritt. Der
Besteller ist verpflichtet, die Betriebsstundendauer nachzuweisen.
Gewährleistungsansprüche für Ersatzteile verjähren drei Monate nach
Versand oder Einbau.
10.6Weitere oder andere als die vorstehenden Ansprüche des Bestellers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens, sowie von Aus- und Einbaukosten sind
ausgeschlossen. Wir haften nicht für Erfüllungs- oder
Verrichtungshilfen.
11 Patente
11.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst
die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten
Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort
zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des
Bestellers, aber auf eigene Kosten alle Verhandlungen über die Beilegung
oder einen daraus entstehenden Prozeß zu führen. Eine Haftung für Schäden
aus Patentverletzung übernehmen wir nicht.
11.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des
Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen,
Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von
Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten
erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu
bevorschussen.
12 Schlußbestimmungen
12.1 Für die Beziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht.
12.2 Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
12.3 Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer
unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren
wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
12.4 Erfüllungsort ist Wiesloch. Gerichtsstand für alle aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden
Streitigkeiten ist für beide Teile Heidelberg, und zwar auch für Klagen
im Wechsel- oder Scheckprozeß. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
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